Seit einer Gesetzesänderung, die am 18.03.2016 in Kraft getreten ist, gelten in bestimmten Fällen ausländische Scheidungen in Brasilien unmittelbar, ohne dass das besondere Verfahren der „Homologação“ durchgeführt werden muss. Es ist nun im neuen CPC (dem brasilianischen Zivilgesetzbuch) vorgesehen, dass dieses Verfahren der Bestätigung durch den Oberen Gerichtshof (Superior Tribunal de Justiça) im Falle von „einverständlichen Scheidungen“ entbehrlich ist. Dies gilt jedoch nur, wenn zusammen mit der einverständlichen Scheidung nicht über andere Angelegenheiten entschieden wurde, wie z.B. Unterhalt, das Sorgerecht, vermögensrechtliche Fragen (z.B. Zugewinnausgleich oder Auseinandersetzung einer Errungenschaftsgemeinschaft) oder den Versorgungsausgleich.

In allen anderen Fällen hingegen, also auch in den in Deutschland häufigen Fällen einer Scheidung mit Versorgungsausgleich, sowie in allen Fällen einer streitigen Scheidung, ist weiterhin das besondere Anerkennungsverfahren der „Homologação“ notwendig, damit die Scheidung in Brasilien gilt.

Die Frage, ob ein ausländisches Scheidungsurteil in Brasilien gültig ist, ist in bestimmten Situationen von entscheidender Bedeutung. Sofern ein brasilianischer (ex-)Ehepartner z.B. erneut heiraten möchte, verlangen sowohl deutsche als auch brasilianische Standesämter, dass eine vorherige Scheidung  in Brasilien gültig ist. Ein brasilianischer Staatsbürger kann also, auch wenn er sich in Deutschland hat scheiden lassen, in Deutschland erst wieder heiraten, wenn die deutsche Scheidung auch in Brasilien gilt. Unter bestimmten Umständen wird eine Geltung des ausländischen Scheidungsurteiles auch von Nicht-Brasilianern gefordert. Sie ist stets notwendig, wenn eine erneute Ehe mit einem brasilianischen Staatsbürger geschlossen werden soll.

Für eine erneute Eheschließung in Brasilien ist immer die Registrierung („averbação“ – Beischreibung) der vorherigen ausländischen Ehescheidung notwendig – sowohl wenn zuvor ein Homologação-Verfahren durchgeführt worden ist, also auch wenn dieses entbehrlich ist.

Sofern die Scheidung nach dem neuen Gesetz „automatisch“ und ohne das Verfahren der Homologação gilt, ist nun voraussichtlich auch bei einer Eheschließung in Deutschland die Registrierung der Scheidung in einem brasilianischen Standesamt ausreichend für eine neue Eheschließung. In Fällen der nicht einvernehmlichen Scheidung muss zunächst die Homologação durch den STJ erfolgen, erst danach kann die Ehescheidung registriert werden.

Das gerichtliche Anerkennungsverfahren kann nur von einem in Brasilien zugelassenen Rechtsanwalt betrieben werden. Die Kanzlei Grünewald & Curzel ist - als Sozietät einer in Brasilien zugelassenen Rechtsanwältin und eines deutschen Rechtsanwalts - eine der wenigen deutschen Kanzleien, die unmittelbar Urteilsanerkennungen in Brasilien betreiben können. Wir betreiben die Anerkennung Ihres Scheidungsurteils direkt von Deutschland aus per elektronischem Rechtsverkehr.

Anerkennung von Urteilen im elektronischem Rechtsverkehr

In brasilianischen Anerkennungsverfahren arbeiten wir mit dem im Jahr 2008 für den brasilianischen Oberen Gerichtshof (STJ) eingeführten System des elektronischen Rechtsverkehrs, welches durch das Gesetz über das elektronische Gerichtsverfahren geregelt wird. Mit diesem System können wir die Anerkennungsanträge in elektronischer Form einreichen, die Originalunterlagen verbleiben während dem Prozess in unserer Kanzlei.

Trotz des elektronischen Verfahrens erhalten Sie übrigens am Ende eine normale Anerkennungsentscheidung auf Papier vom Superior Tribunal de Justiça.

Notwendige Dokumente

Um die Anerkennung Ihres Scheidungsurteils durchzuführen, benötigen wir von Ihnen die folgenden Dokumente:

  1. eine Heiratsurkunde;
  2. das vollständige Scheidungsurteil mit Gründen und einem Rechtskraftvermerk, legalisiert durch das brasilianische Konsulat der Region, in der das Urteil erlassen wurde;
  3. eine Erklärung des Ex-Ehepartners, dass er der Anerkennung des Urteils in Brasilien zustimmt, mit beglaubigter Unterschrift. Ein Muster einer solchen Erklärung stellen wir Ihnen zur Verfügung.
  4. die Dokumente über eine eventuell nach der Scheidung erfolgte Namensänderung.
  5. eine auf unsere Kanzlei ausgestellte Vollmacht für das Anerkennungsverfahren.

Nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf, bevor Sie die entsprechenden Dokumente besorgen, so dass eventuell notwendige Einzelheiten geklärt werden können.

Apostille oder Legalisierung durch das brasilianische Konsulat

Sämtliche Dokumente, die nicht bereits in Brasilien erstellt wurden, müssen mit einer Apostille oder einer Legalisation versehen sein.

Wo die Apostille für das entsprechende Dokument zu erhalten ist, können Sie bei der Stelle erfragen, die das Dokument ausgestellt hat. Wurde das Dokument in Deutschland ausgestellt, können wir die Apostille für Sie besorgen.

Sofern das Dokument aus einem Land stammt, welches die Apostillenkonvention nicht unterzeichnet hat, ist eine Legalisierung durch das brasilianische Konsulat im Bezirk der ausstellenden Behörde notwendig.

Nähere Informationen zur Legalisierung von Dokumenten finden Sie auf den Webseiten der jeweiligen brasilianischen konsularischen Vertretungen. Bitte beachten Sie, dass einige Dokumente eventuell von einer besonderen Behörde vorlegalisiert werden müssen.

Übersetzung durch einen in Brasilien vereidigten Übersetzer

Für das Anerkennungsverfahren ist es notwendig, dass alle nicht portugiesischsprachigen Dokumente durch einen in Brasilien vereidigten Übersetzer übersetzt werden. Der Übersetzer muss in einem brasilianischen Handelsregister (Junta Comercial) eingetragen sein. Dies bedeutet, dass die Übersetzung durch einen in Deutschland vereidigten Übersetzer nicht ausreichend ist.

Die Übersetzung kann direkt vom Mandanten in Auftrag gegeben werden. Es ist jedoch ratsam, dass Sie uns die zu übersetzenden Dokumente vorher zur Prüfung zukommen lassen. So verhindern Sie, dass unter Umständen zusätzliche Übersetzungskosten anfallen. Wir empfehlen, sich bei der Auswahl eines Übersetzers den Listen der deutschen diplomatischen Vertretungen in Brasilien oder direkt denen der jeweiligen Junta Comercial zu bedienen. Für den Bundesstaat Rio de Janeiro erhalten Sie entsprechende Informationen auf der Webseite der Junta Comercial do Estado do Rio de Janeiro.

Wir können Ihnen auch anbieten, die Übersetzung durch unsere Kanzlei an eine Übersetzerin weiterzuleiten, mit der wir regelmäßig zusammenarbeiten.

Bearbeitungszeit

Der brasilianische Obere Gerichtshof (STJ) benötigt derzeit ca. 4 Monate für die Entscheidung über die Anerkennung von ausländischen Ehescheidungen im elektronischen Verfahren, soweit alle Dokumente in Ordnung sind und eine Einverständniserklärung des Ex-Ehepartners vorliegt. Ohne eine solche Einverständniserklärung ist mit einer wesentlich längeren Verfahrensdauer zu rechnen.

Nachdem die Entscheidung des STJ rechtskräftig geworden ist, wird eine so genannte „carta de sentença” (ein beglaubigter Aktenauszug) erstellt, der vom Gerichtspräsidenten zu unterzeichnen ist. Dieser Verfahrensabschnitt dauert noch einmal ca. 4 bis 8 Wochen.

Es sollte daher mit einer Verfahrensdauer von ca. 6 Monaten ab Einreichung des vollständigen Antrages gerechnet werden.

Kosten

Die Auslagen für die Übersetzungen variieren stark je nach Anzahl und Länge der zu übersetzenden Dokumente. Auch die Kosten für Beglaubigungen, Vorlegalisierungen und Legalisierungen hängen von der im konkreten Einzelfall notwendigen Anzahl der Dokumente ab. Daneben fallen Gerichtskosten, Kosten für die "carta de sentença" und deren Versand nach Deutschland an.

Da aufgrund des elektronischen Verfahrens keine Ausgaben für einen Prozessvertreter vor Ort in Brasília notwendig sind, können wir billiger als viele unserer Konkurrenten arbeiten. Wenn Sie Interesse haben, kontaktieren Sie uns bitte per Email (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.) oder telefonisch unter 040/42909800, wir unterbreiten Ihnen gerne ein Angebot.

Bitte senden Sie uns hierfür Ihren Scheidungsbeschluss eingescannt oder als Kopie zu, ebenso wie die Entscheidung über den Unterhalt, das Sorgerecht und/oder den Güterstand (Zugewinnausgleich/Auseinandersetzung von Vermögen in Brasilien), sollte es solche Entscheidungen geben.

Wir bearbeiten nicht nur Anerkennungen deutscher Scheidungen. Zwar befindet sich unser Kanzlei in Deutschland, wir können jedoch grundsätzlich Scheidungsurteile aus allen Ländern der Welt in Brasilien anerkennen lassen.